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Allgemeine Geschäftsbedingungen Kiteboarding Cologne GmbH – Stand 01.05.2018

1. Regelungsgegenstand

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des
Reiseveranstalters KBC Kiteboarding Cologne GmbH, nachfolgend „Anbieter“ genannt, mit seinem
Vertragspartner, nachstehend „Kunde“ genannt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kunden gelten nicht.

2. Abschluss des Reisevertrages

2.1
Mit der Buchung = Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des
Reisevertrages verbindlich an.
Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des
Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.

2.2
Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen)
sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben
oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die
vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur
Reiseausschreibung stehen.

2.3
Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den
Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch
ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum
Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.

2.4
Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg
(e-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den
Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch
keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.

2.5
Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung
vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.6
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande.
Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der
Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln.

2.7
Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so
liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der
Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche
Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

3. Bezahlung

3.1
Nach Vertragsabschluss und gegen Aushändigung des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung
in Höhe von 20% des Reisepreises, höchstens jedoch 250€, zur Zahlung fällig. Die Restzahlung
wird – sofern kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist und die Reise nicht mehr aus dem in
Ziffer 9.1 genannten Grund abgesagt werden kann – vier Wochen vor Reisebeginn fällig.

3.2
Leistet der Kunde die Anzahlung und / oder die Restzahlung nicht entsprechend den
vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit
Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer
6.2 Satz 2 bis 6.5 zu belasten.

4. Leistungsänderungen

4.1
Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt der Reise, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind.

4.3.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

4.4
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt,
unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder
die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Preiserhöhung

Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung
der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Flughafengebühren oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu
ändern.

5.1
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der
nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Kunden den
Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten
zusätzlichen Kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den
sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Kunden
verlangen.

5.2
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Flughafengebühren
gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden.

5.3
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in
dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.

5.4
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter nicht
vorhersehbar waren.

5.5
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Kunden
unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei
Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn
der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem
Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des
Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten

6.1
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist
gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht
wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Maßgebend ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.

6.2
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit
der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene
Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen
in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

6.3
Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter
Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung
der Entschädgung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs
der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Flug-, Bahn-, Busreisen, Landarrangements
bis 31 Tage vor Reiseantritt 15 %
ab 30. bis 21. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab 20. bis 11. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab 10. Tag vor Reiseantritt 60 %
am Anreisetag / bei Nichtantritt max. 90 % des Reisepreises.
Mietwagen, Camper und Wohnmobile
bis 31 Tage vor Reiseantritt 10 %
ab 30. bis 11. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab 10. bis 1. Tag vor Reiseantritt 50 %
am Anreisetag / bei Nichtantritt max. 90 % des Reisepreises.

6.4
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass
diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm
geforderte Pauschale.

6.5
Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine
höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die
geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen,
anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

7.1.
Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom
Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt,
bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die
Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist
deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist.
Ein Rücktritt ist spätestens am 35. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu
erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht
Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den
Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

7.2.
Der Reiseveranstalter kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende die
Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört, oder wenn er sich in
solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis; der
Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt,
einschließlich der ihr eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen
Bevollmächtigen des Reiseveranstalter sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte des
Reiseveranstalters wahrzunehmen.

8. Umbuchungen

8.1
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich der Reisedauer,
des Reisetermins, Reiseziels, Abflugsortes, Zielflughafen, Verpflegungs- oder Unterbringungsart,
Unterkunft, Fahrzeugtyp oder Fahrzeugausstattung bei Mietwagen oder Campmobilen besteht nicht.
Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter
ein Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben. Dieses beträgt bis zum Zeitpunkt der ersten Staffel
der unter Ziffer 6.3 angegebenen Stornopauschalen der einzelnen Reisearten ein
Bearbeitungsentgelt von 25 Euro pro Person und Umbuchungsvorgang.

8.2
Durch Umbuchungen anfallende Mehrkosten sind zusätzlich zum Bearbeitungsentgelt zu
erstatten. Bei Änderungen, Neubuchungen und Stornierungen von Flügen, für die bereits
Flugscheine ausgestellt sind, wird nach den Bedingungen der jeweiligen befördernden
Fluggesellschaft ein Entgelt zwischen 80 Euro bis derzeit 310 Euro fällig. Derartige Entgelte fallen
auch bei „No-Show“ (Nichterscheinen beim Abflug) an. Der Kunde wird vom Reiseveranstalter vor
Durchführung der Umbuchung auf die anfallenden Kosten hingewiesen.

8.3
Umbuchungswünsche können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
des Reisenden vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden.

8.4
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige
Kosten verursachen.

9. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in
Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die
Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.

10. Mitwirkungspflichten des Kunden

10.1
Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist
aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann
nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der
Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur
Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel
dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben.
Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der
Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet.
Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht
befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

10.2
Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art
nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen
Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

10.3
Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend
unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht
ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei
Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die
Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung
des Veranstalters anzuzeigen.

10.4
Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.
B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

11. Beschränkung der Haftung

11.1
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2
Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese
Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende
Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von
der Beschränkung unberührt.

11.3
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B.
Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und
zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung
und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht
Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der
Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die
Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-
oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

12. Ausschluss von Ansprüchen

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines
Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu
machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der
nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen: KBC Kiteboarding Cologne GmbH c/o Torben Michels, Hackenbroicher Str. 5, 50259 Pulheim.
Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von
Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen
gemäß Ziffer 10.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und
4 BGB geltend gemacht werden.

13. Verjährung

13.1
Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des
Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters
beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.

13.2
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

13.3
Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen
Reiseendes folgt.

13.4
Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der
Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die
ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden
die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug
durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den
Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der
Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle
angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den
Wechsel unterrichtet wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

15.1
Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen
Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt
unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird
davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller
Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

15.2
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen
Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die
Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter
nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

15.3
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

16.2
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des
Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der
Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

16.3
Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

16.4
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden
maßgebend.
Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die
Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand
der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

16.5
Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler
Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im
Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen
in diesen Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt

Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie
folgt lautet:
㤠651 j:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der
Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1
und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je
zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“